5. 5.1. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt weiter, es sei das Vermögen mit CHF 156'606.00 zum Satz von CHF 1'000'429.00 festzulegen. Diesem Antrag liegt die Auffassung zu Grunde, dass bei der Vermögenssteuer ebenfalls das Periodizitätsprinzip anwendbar ist und somit die Verzugszinsschulden per 31. Dezember 2018 abzugsfähig sind.