Die Praxisänderung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist daher aus rechtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es steht unter diesen Umständen dem Spezialverwaltungsgericht nicht zu, aufgrund der vom Vertreter der Rekurrenten vorgebrachten Gründe wieder zur "alten" Praxis zurückzukehren, auch wenn "manches dafür spricht, die Verzugszinsen der jeweiligen ursprünglichen Steuerperiode" zuzuweisen (Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 [2C_435/2017] E. 2.4.2.). Es obliegt dem Verwaltungsgericht, seine Praxis bei einem allfälligen Weiterzug dieses Urteils zu überprüfen. 4.4 Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen.