4.3. Da das StG die zeitliche Zuweisung des Zinsbetreffnisses nicht regelt, ist die Zuweisung des Verzugszinses an jene Steuerperiode, in welcher der Verzugszins verfügt wird, gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung harmonisierungsrechtlich zulässig und verfassungsrechtlich haltbar. Die Praxisänderung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist daher aus rechtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.