In den letzten 11 Jahren habe die Informatik rasante Fortschritte gemacht und jede Gemeinde sei inzwischen in der Lage, für jeden Steuerpflichtigen detaillierte Verzugszinsabrechnungen mit dem Aufwand von wenigen Mausklicken herzustellen. Die der Praxisänderung vom 7. Dezember 2011 zugrunde liegenden Überlegungen seien somit aufgrund der Entwicklung der Informatik völlig überholt. Da es ohnehin problematisch sei, eine dogmatisch korrekte Auslegung der gesetzlichen Grundlagen aus Praktikabilitätsgründen über den Haufen zu werfen, sei aufgrund des Vorrangs der gesetzlichen Grundlage zur alten Praxis gemäss VGE vom 6. Mai 2002 zurückzukehren (Rekurs, S. 3 f.).