Dies werde damit begründet, dass aufgelaufene Verzugszinsen in den Steuerrechnungen regelmässig nicht auf das jeweilige Jahr bezogen ausgewiesen würden. Für den Steuerpflichtigen bliebe damit ein für Verzugszinsen auf Steuern gewährter Abzug vom steuerbaren Einkommen weiterhin untransparent und dessen Korrektheit wäre für ihn nur mit erheblichem Aufwand nachprüfbar. Diese Praktikabilitätsüberlegungen seien heute überholt. In den letzten 11 Jahren habe die Informatik rasante Fortschritte gemacht und jede Gemeinde sei inzwischen in der Lage, für jeden Steuerpflichtigen detaillierte Verzugszinsabrechnungen mit dem Aufwand von wenigen Mausklicken herzustellen.