Der Leitentscheid zur bisher geltenden Praxis im VGE vom 6. Mai 2002 respektiere das Periodizitätsprinzip, wonach Ein- und Ausgaben korrekt dem jeweiligen Steuerjahr zuzurechnen seien. In Erwägung 1.6 Abs. 2 habe das Verwaltungsgericht vorab eingeräumt, dass die bisherige Rechtsprechung dogmatisch überzeuge. Einzig aus Praktikabilitätsgründen werde daran nicht festgehalten. Dies werde damit begründet, dass aufgelaufene Verzugszinsen in den Steuerrechnungen regelmässig nicht auf das jeweilige Jahr bezogen ausgewiesen würden.