genstehen. Das fragliche Urteil des Verwaltungsgerichts überzeuge heutzutage nicht mehr, weil dessen Begründung überholt sei. In Erwägung 1.6 des Leitentscheides werde vorab richtig ausgeführt, dass für den Abzug von Schuldzinsen – entsprechend der allgemeinen Regelung für Schuldzinsen, wonach diese im Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig sind – darauf abzustellen sei, welche Verzugszinsen im infragestehenden Steuerjahr abgelaufen seien. Der Leitentscheid zur bisher geltenden Praxis im VGE vom 6. Mai 2002 respektiere das Periodizitätsprinzip, wonach Ein- und Ausgaben korrekt dem jeweiligen Steuerjahr zuzurechnen seien.