"Das Verwaltungsgericht hat mit verschiedenen Urteilen vom 7. Dezember 2011 (u.a. WBE.2011.153, Art. 97) die Praxis über die Abzugsfähigkeit der Verzugszinsen für Steuerschulden von natürlichen Personen der Realität angepasst, indem Verzugszinsen auf Steuerschulden zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie in der Frage stehenden Steuerperiode in Rechnung gestellt und/oder veranlagt wurden (Erw. 1.6, Seite 10). In der Folge des Bundesgerichtsentscheids i.S. der Einsprecher kann diese Rechnungsstellung frühestens im Jahr 2022 vonstatten gehen. Die Abzugsfähigkeit der Verzugszinsen wird also im Jahr 2022 zu prüfen sein.