5. Der Rekurs erweist sich demnach im Ergebnis als begründet. Die Veranlagungsverfügung vom 22. September 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 sind aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. Dabei hat die Steuerkommission Q._____ auch eine Überprüfung des Wertschriftenverzeichnis pro 2016 vorzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. 6.2.1. Zudem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).