Jahre 2014 und 2015 betreffenden Buchprüfungsbericht ersetzt die Prüfung der masslichen Grundlagen für eine Ermessensveranlagung nicht. Ein Nachweis einer Aufrechnungsbasis fehlt völlig. Mit ihrem Vorgehen im Veranlagungsverfahren hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine "Heilung" ist im Einspracheverfahren nicht erfolgt. Auch bei einer nicht steuerneutralen Umstrukturierung – davon scheint die Vorinstanz im Einspracheverfahren neu ausgegangen zu sein – muss das Resultat der Aufrechnung begründet werden.