4.3.2. Im Veranlagungsverfahren fand keine Prüfung (wie z.B. mittels Vermögensvergleichsrechnung) statt, mit der sich eine Aufrechnung in dieser Grössenordnung rechtfertigen liesse. Die Steuerkommission Q._____ bezog sich offenbar auf das Ergebnis der Buchprüfung der Vorjahre und scheint einen Zuschlag addiert zu haben. 4.3.3. Dieser Mangel wurde im Einspracheverfahren nicht beseitigt. Auch im Einspracheverfahren und im Einspracheentscheid wurde lediglich erwähnt, dass die Steuerkommission sich an den Resultaten der Vorjahre orientiert und damit nicht willkürlich gehandelt habe.