Die Anwendung von Erfahrungszahlen setzt jedoch stets voraus, dass ein brauchbarer Anknüpfungspunkt bekannt ist (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 191 StG N 31). Weichen die deklarierten Angaben wesentlich von den Erfahrungszahlen ab, ist ebenfalls eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 23).