Weiter hat die Steuerkommission festgestellt, dass in den Jahresrechnungen der B._____ GmbH keinerlei Verbuchungen ersichtlich seien, welche auf die Übernahme von Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung hindeuten. Dies stehe im Widerspruch zur Behauptung in der Einsprache, wonach ab dem Jahr 2016 die Geschäfte der Einzelfirma in die B._____ GmbH "eingelagert" worden seien.