im Veranlagungsverfahren die Bilanz sowie die Erfolgsrechnung 2016 des EU A._____ einverlangt worden sei. Liege keine Jahresrechnung vor, könne weder der allenfalls noch erzielte Erfolg im Rahmen der Einzelunternehmung als auch die Einbringung dieses Unternehmens in die B._____ GmbH überprüft werden. Der Steuerkommission sei schlussendlich nichts Anderes übriggeblieben, als das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit pro 2016 nach Ermessen festzulegen. Dabei habe sie sich an den Resultaten der Vorjahre orientiert.