Werde eine Einzelunternehmung in eine juristische Gesellschaft übertragen, seien für eine steuerneutrale Umwandlung steuerrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Stille Reserven eines Personenunternehmens würden bei Umstrukturierungen nur dann nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehe und die bisher für die Einkommenssteuer massgebliche Werte übernommen werden (§ 28 Abs. 1 lit. b StG). Zu erwähnen sei im Weiteren § 28 Abs. 2 StG, wonach bei einer Umstrukturierung nach § 28 Abs. 1 lit. b StG die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 206 ff.