3.2.3. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2022 hielt die Steuerkommission Q._____ fest, dass der Rekurrent das EU A._____ betreibe bzw. betrieben habe. Gestützt auf eine Buchprüfung hätten in den Jahren 2014 und 2015 erhebliche Aufrechnungen vorgenommen werden müssen. Da 2016 zur selbständigen Erwerbstätigkeit keine Deklaration erfolgt sei und keine Unterlagen eingereicht worden seien, sei eine ermessenweise Aufrechnung "in Anlehnung an die Vorjahre" erfolgt. Mit der Einsprache werde geltend gemacht, die EU A._____ sei in die B._____ GmbH umgewandelt bzw. deren Geschäft in diese "eingelagert" worden.