3.2. 3.2.1. Mit der Einsprache machte der Rekurrent geltend, dass das EU A._____ 2016 inaktiv gewesen sei, da deren Geschäfte per 2016 in die B._____ GmbH eingebracht worden seien. Die B._____ GmbH werde im Kanton S._____ besteuert. Mit der Ermessensveranlagung werde das kumulierte private und geschäftliche Einkommen kumuliert. Der Gewinn der B._____ GmbH habe aber nichts mit seinem privaten Einkommen zu tun. Die Grundlagen der Ermessenseinschätzung seien damit falsch. Der Rekurrent brachte weiter vor, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass auch für Gesellschafter ein Lohnausweis ausgestellt werden müsse, da im Kanton S._____ seit dem 1. Januar 2020 keine Lohnmeldepflicht mehr bestehe.