1. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde C._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 387'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 821'000.00 veranlagt. Dabei wurde in Abweichung von der Selbstdeklaration ein Reingewinn nach Ermessen von CHF 372'000.00 als Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit aufgerechnet.