5.2. Der Rekurrent obsiegt mit seinem gestellten Antrag. Allerdings bringt er im Rekursverfahren eine gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierte Begründung vor, welche er mittels erstmals mit der Replik eingereichten Unterlagen untermauert. Damit hat er das vorliegende Rekursverfahren durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen (SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.86]). 5.3. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: