SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.70]). Das ist hier der Fall, handelt es sich bei den anteilsmässigen Baukosten von CHF 144'716.00 doch um Aufwendungen gemäss § 104 Abs. 1 lit. a StG. -6- 4.6. Vorliegend fehlt es an einem Grundstückgewinn, da der Erlös von CHF 200'000.00 die Anlagekosten von CHF 209'716.00 (Erwerbspreis: CHF 65'000.00; Aufwendungen: CHF 144'716.00) nicht übersteigt (§ 101 Abs. 1 StG). 4.7. In Gutheissung des Rekurses ist der Grundstückgewinn somit auf CHF 0.00 festzusetzen.