4.2. Das Kantonale Steueramt und die Vorinstanz beantragen die Gutheissung des Rekurses. Letztere führt zur Begründung aus, dass der Rekurrent mit dem eingereichten Rahmenkreditvertrag sowie der sich aus diesem ergebenden Solidarbürgschaft seine anteilsmässige Beteiligung an den Baukosten nachweisen könne.