3.4. Als Aufwendungen anrechenbar sind unter anderem die Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen (§ 104 Abs. 1 lit. a StG). 4. 4.1. 4.1.1. Der Rekurrent beantragt, dass von den in den Jahren 2013 bis 2015 angefallenen Baukosten von CHF 578'863.20 seinem Miteigentumsanteil entsprechend ein Viertel, das heisst aufgerundet CHF 144'716.00, als Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Dabei handelt es sich gemessen am Einspracheverfahren um einen neuen Antrag, da der Rekurrent in der Einsprache noch geltend machte, dass er von seiner Schwester B._____ als Übernehmerin seines Miteigentumsanteils keine Entschädigung erhalten -5-