8. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen mit Stellungnahmen vom 9. Mai bzw. 23. Mai 2023 die Gutheissung des Rekurses. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft eine Grundstückgewinnsteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Fraglich ist, ob der Rekurrent vom aus der Abtretung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Q._____ im Jahr 2020 erzielten Erlös von CHF 200'000.00 nebst dem Erwerbspreis von CHF 65'000.00 weitere Anlagekosten bzw. Aufwendungen gemäss § 104 Abs. 1 lit. a StG in Abzug bringen kann.