Es sei bei der Ermittlung eines allfälligen Grundstückgewinnes im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag zwischen dem Rekursführer als Verkäuferschaft und seiner Schwester B._____ als Übernehmerin gemäss Abtretungsvertrag vom 05. Oktober 2020 von einem Grundstückgewinn von Fr. 0.00 auszugehen. 2. Eventualbegehren (kassatorisches Begehren) Sollte das Begehren gemäss Ziff. 1 hievor wider Erwarten nicht gutgeheissen werden können, so sei der Einsprache-Entscheid der Rekursgegnerin -3- vom 25. April 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.