Folglich setzt das Spezialverwaltungsgericht die Busse (für eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung) auf 80 % der hinterzogenen Steuer ("hypothetische Nachsteuer") und somit auf gerundet CHF 11'626.00 fest. 10.7. 10.7.1. Bei der versuchten Tat beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (§ 237 Abs. 2 StG). 10.7.2. Die Busse für die versuchte eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 beträgt demnach CHF 7'751.00 (2/3 von CHF 11'626.00). Eine Reformatio in peius (in der Vorladung angedroht) entfällt damit.