sprechend auf 80 % der hypothetischen Nachsteuer festzusetzen, was folglich einen hypothetischen Steuerausfall von gerundet CHF 11'626.00 ergibt. 10.6.3. Dem Angeklagten ist eine eventualvorsätzliche, versuchte Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Strafmindernde oder -schärfende Faktoren sind nicht ersichtlich. Angesichts der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht eine Busse von 80 % der hinterzogenen Steuer als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bei vollendeter Steuerhinterziehung als angemessen.