10.4. 10.4.1. Das KStA hat im Jahr 2016 einen hypothetischen Steuerausfall von CHF 14'533.20 errechnet (vgl. Anhang zum Strafbefehl vom 25. Oktober 2021). 10.4.2. Nachdem sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die rechtkräftige Veranlagung 2016 und die darauf gestützte Berechnung der hypothetischen Nachsteuer des KStA von CHF 14'533.20 unzutreffend wäre, kann auf diese abgestellt werden. 10.5. Nachfolgend ist die Busse für eine vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang strafmindernde, strafmildernde oder strafschärfende Umstände zu berücksichtigen sind.