Der Angeklagte hat in seiner (privaten) Steuererklärung 2016 lediglich einen Bruttoertrag von CHF 100'000.00 (bzw. CHF 100'025.00) deklariert. Die ausserordentliche Dividende hat er folglich nicht angegeben. Daran ändert auch nichts, dass die ausserordentliche Dividende mit dem Formular 102 durch die C. AG gemeldet wurde. Die unterbliebene Deklaration des Bruttoertrags 2016 konnte die Veranlagungsbehörde nicht durch Durchsicht der Beilagen zur Steuererklärung des Angeklagten feststellen.