Das Verfahren in Bezug auf die Verrechnungssteuer hat keinen strafrechtlichen Charakter, folglich ist der Entscheid in Bezug auf die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, im vorliegenden Strafverfahren nicht bindend. Die Grundsätze res iudicata pro veritate habetur und ne bis in idem finden keine Anwendung (Bundesgerichtsurteil vom 20. September 2019 [2C_78/ 2019]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid des KStA VSt für die Beurteilung des Sachverhalts nicht bindend bzw. gar nicht relevant ist.