Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen der Grundsatz der Rechtskraft und von ne bis in idem voraus, dass der Gegenstand des Verfahrens, Betroffene und Sachverhalt übereinstimmen. Das Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer und das Strafverfahren betreffend versuchte Steuerhinterziehung sind gesonderte Verfahren, welche nicht den gleichen Gegenstand haben. Das Verfahren in Bezug auf die Verrechnungssteuer hat keinen strafrechtlichen Charakter, folglich ist der Entscheid in Bezug auf die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, im vorliegenden Strafverfahren nicht bindend.