7.2. Der Angeklagte lässt geltend machen, das KStA VSt habe den Sachverhalt bereits geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass ihm kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei und die Verrechnungssteuer der irrtümlich nicht deklarierten ausserordentlichen Dividende zurückerstattet werde. Deshalb könne der Sachverhalt für die Belange der Einkommenssteuer nicht willkürlich als eventualvorsätzlich bezeichnet werden.