Auch von der Altersrente im Umfang von CHF 13'236.00 hatte der Angeklagte Kenntnis, denn diese wurde ihm – wie im Schreiben vom 17. Januar 2017 an den Angeklagten explizit für die Steuererklärung ausgewiesen – im Jahr 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausbezahlt. Die fehlende Deklaration wäre bei einer minimalen Kontrolle ohne weiteres feststellbar gewesen zumal die AHV-Rente deklariert worden ist. - 11 - Der Nachweis dieses Wissens führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, er habe eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen.