7. 7.1. Der Angeklagte wusste von den nicht deklarierten Einkommensteilen bzw. musste davon wissen. Die Ausschüttung der ausserordentlichen Substanzdividende von CHF 100'000.00 wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Dezember 2016 durch den Angeklagten als Vorsitzenden und D. beschlossen und der Generalversammlungsbeschluss von diesen unterzeichnet (vgl. Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Dezember 2016). Die Fälligkeit der ausserordentlichen Dividende wurde auf den 23. Dezember 2016 festgelegt und am 27. Dezember 2016 verbucht. Beide Vorgänge / Entscheide wurden vom Angeklagten mitgetragen bzw. veranlasst.