Der Steuerpflichtige habe weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich versucht, Steuern zu hinterziehen. In Bezug auf die fälschlicherweise nicht deklarierte Substanzdividende werde auf die Begründung in der Einsprache gegen den Verrechnungssteuer-Entscheid verwiesen. Die vom Gemeindesteueramt Q. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgestellte fehlende Deklaration der im Jahr 2016 erstmalig zur Auszahlung gelangten BVG-Rente müsse der Vertreterin angelastet werden. -6-