Angeklagten sei damit zumindest eine eventualvorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen. An der Verhandlung vom 23. Februar 2023 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest. Zudem hob das KStA hervor, dass der Angeklagte an der Verhandlung selbst ausgeführt habe, er habe die Arbeit seines Treuhänders nicht detailliert kontrolliert und daher mit Eventualvorsatz gehandelt (Protokoll, S. 7 f.).