Das Gemeindesteueramt Q. habe daher im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Steuerperiode 2016 entsprechende Aufrechnungen vornehmen müssen. Diese Steuerveranlagung sei zwischenzeitlich samt den genannten Aufrechnungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte habe somit in seiner Steuererklärung 2016 unbestrittenermassen sein Einkommen nur unvollständig deklariert.