Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorgeworfene versuchte Steuerhinterziehung bezieht sich auf das Steuerjahr 2016. Massgebend ist somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, welcher durch die Einsprache aufgehoben wurde (vgl. § 247 Abs. 1 StG). Folglich ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist für deren Beurteilung zuständig (vgl. § 247 Abs. 3 StG). Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.