3. Der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls Nr. 20.0634 vom 25. Oktober 2021 zu bestrafen. 4. a) Unter Kostenfolge. b) Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Anklagegebühr in der Höhe von CHF 800.00 zu verpflichten." 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend versuchte Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2016 (3-BB.2022.4) in Sachen A. beigezogen.