8.2. Der Rekurrentin ist aufgrund des Verfahrensausgangs wie auch des Umstands, dass sie nicht durch einen Anwalt, einen Notar oder einen Steuerberater vertreten ist, keine Parteikostenentschädigung auszurichten (vgl. § 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 33'955.00 auf CHF 23'955.00 herabgesetzt. 2. Die Angelegenheit wird betreffend die neu geltend gemachten Notar- und Grundbuchkosten an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.