8.1.3. Betreffend Rückweisung der Angelegenheit aufgrund des im Rekursverfahren neu gestellten Antrags (E. 5.) hat ebenfalls die Rekurrentin die Kosten zu tragen (SGE vom 23. November 2022 [3-RV.2021.141]). 8.1.4. Betreffend den abgewiesenen Rekursantrag, wonach die "Vermittlungsprovision" zum Abzug zuzulassen sei, sind die Kosten der Rekurrentin als unterliegende Partei aufzuerlegen. 8.1.5. Dementsprechend hat die Rekurrentin die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. - 11 -