8. 8.1. 8.1.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG). 8.1.2. Die Rekurrentin obsiegt in einem Punkt (E. 4.), weshalb die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Wird jedoch im Rekursverfahren ein über die Einsprachebegehren hinausgehender Antrag gestellt, sind die Kosten des Rekursverfahrens unabhängig vom materiellen Ausgang des Verfahrens praxisgemäss den Antragstellern zu überbinden (SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2020.70]).