6.5. Die Rekurrentin erbringt mit den zusammen mit der Replik eingereichten Belegen wohl den Beweis, dass sie der F. GmbH CHF 17'400.00 bezahlte. Da die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (E. 6.2.1.), vermag dies jedoch am Ergebnis nichts zu ändern. 6.6. Der Antrag, wonach die "Vermittlungsprovision" von CHF 17'400.00 zum Abzug zuzulassen sei, ist somit abzuweisen. 7. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 33'955.00 auf CHF 23'955.00 herabzusetzen.