Letzterer wurde im Kaufvertrag vom 23. Mai 2016 ein Vorkaufsrecht eingeräumt (Ziff. IV.3.). Angesichts der Handänderung im Jahr 2019 an eine GmbH, die ausschliesslich dem Ehemann der Rekurrentin als einziger Gesellschafter gehörte, bestand weder Bedarf noch Raum für eine Mäklertätigkeit (vgl. SGE vom 25. August 2016 [3- RV.2015.137]). Die von der Rekurrentin geleistete Zahlung kann somit - 10 - nicht als Aufwendung im Sinne von § 104 Abs. 1 lit. c StG berücksichtigt werden.