6.4. Die Rekurrentin hat auch unter Berücksichtigung der mit der Replik eingereichten Belege keine Beweismittel eingereicht, aus welchen eine für den Grundstückskauf kausale Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der F. GmbH hervorgeht. Eine solche Tätigkeit war zudem auch gar nicht nötig, da die Rekurrentin im Jahr 2019 die Grundstücke an die C. GmbH verkaufte. Zu diesem Zeitpunkt war der damalige Ehemann der Rekurrentin Gesellschafter und Geschäftsführer sowohl der C. GmbH als auch der F. GmbH. Letzterer wurde im Kaufvertrag vom 23. Mai 2016 ein Vorkaufsrecht eingeräumt (Ziff.