Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Steuerbehörde und in der Folge die Steuerjustizbehörden sind an keine Regeln über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden, und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Steuer- und Steuerjustizbehörden messen den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.172]; VGE vom 7. März 2012 [WBE.2011.228]; SGE vom 23. Juni 2022 [3-RV.2021.33]). 6.3. Nach der dargelegten Beweislastregel ist die Rekurrentin für die Erfüllung der Voraussetzungen der behaupteten Mäklerprovision beweispflichtig.