6.2.2. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich den Steuerpflichtigen obliegt und sie steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben.