- Abschluss eines zivilrechtlich gültigen Mäklervertrags im Sinne von Art. 412 OR, - Abschluss des Vertrags mit einer Drittperson, - eine in Erfüllung dieses Vertrags zum Grundstückskauf führende Nach- weis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers, - die Zahlung des geschuldeten Mäklerlohnes, -9- - eine Beschränkung der Anrechnung der Mäklerprovision auf den üblichen Umfang.