6. 6.1. Die Rekurrentin beantragt ausserdem, dass eine Vermittlungsprovision von CHF 17'400.00 beim steuerbaren Grundstückgewinn zum Abzug zuzulassen sei. CHF 17'400.00 entsprechen 2.5 % von CHF 645'000.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Zur Begründung verweist die Rekurrentin auf Ziff. IV.4. ("Vermittlungs- und Verkaufsmandat") des Kaufvertrags vom 23. Mai 2016. Diese Bestimmung lautet wie folgt: