5.3. Auf den gemessen am Einspracheverfahren neu gestellten Antrag kann eingetreten werden (vgl. E. 4.3.). Die Vorinstanz beantragt dessen Abweisung. Mangels gemeinsamer Anträge ist die Angelegenheit in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 4.3. und 4.4.), zumal die erstinstanzliche Beurteilung neuer Anträge nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist.