4. 4.1. Die Rekurrentin beantragt, dass der Verlust aus dem Jahre 2016 von CHF 10'000.00 anzurechnen und beim steuerbaren Grundstückgewinns zum Abzug zuzulassen sei. Dabei handelt es sich gemessen am Einspracheverfahren um einen neuen Antrag. 4.2. Das Kantonale Steueramt und die Vorinstanz beantragen die Gutheissung dieses Antrags. Die Vorinstanz führt zur Begründung aus, dass CHF 10'000.00 in Anwendung von § 103 Abs. 1 StG wohl zum Abzug zuzulassen seien, da dieser Betrag aufgrund der unterpreislichen Wohnungsübergabe von D. an die Rekurrentin bei deren Einkommensteuern 2016 aufgerechnet worden sei (vgl. Vernehmlassung).